Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf
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§1 Geltung der AGB
(1) Diese AGB Einkauf gelten in allen Vertragsabschnitten für alle auf den Bezug von Waren oder Leistungen gerichteten derzeitigen und künftigen Verträge zwischen der Finanz Informatik und ihren Vertragspartnern sowie Nachträge zu diesen Verträgen.
(2) Entgegenstehende Bedingungen der Vertragspartner erkennt die Finanz Informatik nicht an. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner ausdrücklich auf seine Bedingungen verweist, die Finanz Informatik Waren oder Leistungen vorbehaltlos annimmt oder sonst nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, gelten vorrangig die individuell getroffenen Vereinbarungen sowie die Regelungen aus bestehenden Rahmenvereinbarungen, soweit der Anwendungsbereich einer Rahmenvereinbarung die Beauftragung umfasst.
§2 Angebot, Vertragsschluss und vereinbarter Vertragsumfang
(1) Die in Angeboten, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Verträgen ausgewiesenen Vertragsinhalte, Preise und Konditionen sind für den Vertragspartner bindend. Die Preise sind Festpreise für die gesamte Vertragslaufzeit. Die Preise verstehen sich einschließlich Steuern (insbesondere der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Rollgeldern, Versicherung, Nebenkosten, und Transportkosten („frei Haus“). Lohn- und Materialpreissteigerungen werden auch bei länger andauernden Abrufaufträgen durch die Finanz Informatik nicht vergütet. Etwas anderes gilt nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Soweit in Angeboten, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Verträgen Angaben zu Mengeneinheiten, Abmessungen, zur Güte oder Ausführungsform der Waren oder Leistungen oder sonstige Anforderungen an diese enthalten sind, hält der Vertragspartner diese Vorgaben exakt ein.
(3) Der Vertragspartner gewährleistet, dass seine Waren und Leistungen dem aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen Bestimmungen und Empfehlungen der Behörden und/oder Fachverbänden entsprechen. Soweit der Verwendungszweck dem Vertragspartner bekannt ist oder sein muss, gewährleistet der Vertragspartner zudem die entsprechende Verwendbarkeit der Ware oder Leistung.
(4) Bei wiederkehrendem Bezug von Leistungen und Waren wird der Vertragspartner die Finanz Informatik unverzüglich schriftlich benachrichtigen, sobald sich der Liefergegenstand etwa aufgrund veränderter Materialien, Fertigungs- oder Programmiertechniken ändert. In dem Schreiben sind Art und Umfang der Änderungen darzulegen.
(5) Eine Beauftragung Dritter mit der Erfüllung der dem Vertragspartner obliegenden vertraglichen Pflichten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Finanz Informatik.
§3 Verzug und Termine für Lieferungen und Leistungen
(1) Vereinbarte Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen sind für den Vertragspartner bindend. Erkennt der Vertragspartner, dass er einen Termin nicht einhalten kann, so hat er dies der Finanz Informatik unverzüglich unter Angabe der Gründe und, soweit dies möglich ist, der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung mitzuteilen. Diese Mitteilung schränkt die Pflicht des Vertragspartners zur termingerechten Leistung nicht ein.
(2) Im Falle des Verzuges ist die Finanz Informatik berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5% des Netto-Vertragswertes pro vollendetem Tag der Verzögerung, insgesamt jedoch nicht mehr als 10%, zu verlangen. Den Nachweis eines höheren Schadens behält sich Finanz Informatik vor; ebenso die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wie Rücktritt und Schadensersatz statt Erfüllung. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, der Finanz Informatik nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
§4 Erfüllungsort, Lieferung und Verpackung
(1) Erfüllungsort ist die im Vertrag angegebene Lieferadresse oder, falls eine solche nicht angegeben ist, die Geschäftsstelle der Finanz Informatik, für die die zu liefernde Ware oder zu erbringende Leistung bestimmt ist. Mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf die Finanz Informatik über.
(2) Soweit in der Bestellung keine anderen Zeiten genannt sind, können Lieferungen ausschließlich werktags (nur montags bis freitags; nicht jedoch an gesetzlichen Feiertagen) in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr im Wareneingangsbereich der Finanz Informatik am Erfüllungsort erfolgen.
(3) Transportverpackungen sind auf Kosten des Vertragspartners zurückzunehmen. Anderenfalls behält sich Finanz Informatik vor, die Kosten für die Verwertung der bei der Finanz Informatik verbleibenden Verpackungen vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
§5 Annahme von Warenlieferungen
(1) Die Entgegennahme einer Ware durch die von der Finanz Informatik mit der Entgegennahme beauftragte Person stellt keine vorbehaltlose Annahme dar. Insbesondere die spätere Geltendmachung von Qualitäts- und Quantitätsmängeln bleibt vorbehalten. Die Entgegennahme einer Ware kann zudem abgelehnt werden, wenn keine ordnungsgemäßen Begleitpapiere vorliegen.
(2) Gelieferte Waren werden von der Finanz Informatik auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen hin untersucht, sobald und soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck üblich ist.
(3) Qualitäts- und Quantitätsrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Bei der Fristberechnung wird der Tag der Lieferung der Ware bzw. der Tag der Entdeckung des Mangels nicht mitgerechnet. Liegen keine ordnungsgemäßen Begleitpapiere vor und ist deshalb eine Untersuchung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht möglich oder unangemessen erschwert, beginnt die Frist bei offenen Mängeln nicht mit der Lieferung der Ware, sondern mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Begleitpapiere.
§6 Rechnungen, Liefer-/ Leistungsscheine und Zahlungen
(1) Jeder Lieferung/Leistung ist ein Lieferschein/Leistungsnachweis durch den Vertragspartner beizufügen. Rechnungen sind zwingend mit der Bestellnummer der Finanz Informatik zu versehen und an das Rechnungswesen der Finanz Informatik zu senden. Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer werden nicht bearbeitet und zurückgeschickt. Darüber hinaus ist die Bestellnummer auf sämtlichen Lieferscheinen/Leistungsnachweisen sowie bei etwaigem Schriftverkehr aufzuführen. Fehlt die Bestellnummer, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der Finanz Informatik zu vertreten.
(2) Zahlungen für Waren und Leistungen sind 30 Tage nach Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Eingang einer prüffähigen Rechnung bei der Finanz Informatik fällig. Als Zahlungstag gilt der Buchungstag des Zahlungsabgangs bei der Finanz Informatik bzw. von dem Konto der Finanz Informatik.
§7 Mängelansprüche
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Waren und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern bzw. zu erbringen.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Finanz Informatik ungekürzt zu; in jedem Fall ist die Finanz Informatik berechtigt, vom Vertragspartner nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Die Finanz Informatik ist berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
§8 Nutzungs- und Verwertungsrechte
(1) Erwerb von Erstellungsleistungen (insb. Individualsoftware):
a) Der Vertragspartner räumt der Finanz Informatik das ausschließliche, unwiderrufliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte und übertragbare Recht ein, alle im Rahmen von Erstellungsleistungen sowie sonstigen Leistungen erbrachten Arbeitsergebnisse einschließlich der sich darauf beziehenden Unterlagen und Datenträgern und das bei der Auftragsdurchführung entstandene Know-how auf sämtliche bekannte und unbekannte Arten zu nutzen und zu verwerten. Dazu gehört insbesondere das Recht, die genannten Leistungen ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen, auf Bild-, Ton- und Datenträger zu übertragen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten oder zu übersetzen und in abgeänderter Form oder im Original zu veröffentlichen und zu verwerten. Alle Arbeitsergebnisse werden mit ihrer Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum der Finanz Informatik.
b) Die Finanz Informatik ist frei, ohne Zustimmung des Vertragspartners hinsichtlich einzelner oder sämtlicher ihm eingeräumter Rechte einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an Dritte zu vergeben oder die erworbenen Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
c) Nach erfolgter Abnahme bzw. Übergabe/Bereitstellung kann der die Finanz Informatik jederzeit vom Vertragspartner verlangen, dass dieser sämtliche Originale und Kopien der Dokumentationen und der sonstigen entstandenen Unterlagen, insbesondere Disketten und sonstige Datenträger, sowie der Quellcodes herausgibt und die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung schriftlich versichert.
d) Die Weiterverwendung von Ergebnissen und Teilergebnissen für anderweitige Entwicklungen oder Weiterentwicklungen durch den Vertragspartner bedarf der schriftlichen Zustimmung des Finanz Informatik
(2) Erwerb von Standardsoftware:
a) Die Finanz Informatik erhält mit Überlassung der Software das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich unbefristete und räumlich unbeschränkte Recht, die Software im Rahmen ihres Rechenzentrumsbetriebes für eigene und fremde Zwecke zu nutzen. Die Finanz Informatik darf die Software im lizenzierten Umfang auf jeder beliebigen Hardware einsetzen. Die Nutzungsrechte sind insbesondere nicht auf Hardware mit einer bestimmten CPU oder Leistungsfähigkeit beschränkt, Die Nutzungsrechte umfassen auch das Recht zur Nutzung der Software im Netzwerk-, Multiprozessor- und Sysplex-Betrieb. Die Finanz Informatik darf die Software zu Testzwecken auf einem Testsystem kostenfrei nutzen und hierfür, soweit notwendig, vervielfältigen.
b) Die Finanz Informatik ist berechtigt, von jedem lizenzierten Vervielfältigungsstück der Software eine Sicherungskopie zu erstellen und die Software zu Zwecken der Totalsicherung ihrer Systeme zu vervielfältigen. Sie hat das Recht, die Software aus Gründen der Hochverfügbarkeit und/oder Datensicherheit, zu Zwecken der Plattenspiegelung und/oder für RAID-Sicherheitsmaßnahmen zu vervielfältigen und die Software bei Störung der produktiven Systeme vorübergehend parallel auf einem Ausfall-System (Fall-Back-System/K Fall) einzusetzen.
c) Die Finanz Informatik darf die erworbene Software auch ohne Zustimmung an einen Dritten veräußern oder an diesen unentgeltlich weitergeben, und zwar einschließlich der Dokumentationen und des sonstigen Begleitmaterials. Voraussetzung dafür ist, dass die die Finanz Informatik dem Dritten das Begleitmaterial zur Software übergibt, die Installationen der Software auf ihren Systemen löscht und nicht dem Dritten übergebene Sicherheitskopien vernichtet.
§9 Schutzrechte
(1) Der Vertragspartner garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und durch ihre vertraglich vorgesehene Nutzung Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Finanz Informatik von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Finanz Informatik aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§10 Gemietete Gegenstände
Vermietet der Vertragspartner Gegenstände an die Finanz Informatik, so ist er verpflichtet, diese Gegenstände gegen typische Risiken und Schäden (verursacht etwa durch Blitz, Hagel, Sturm, Feuer, Wasser und Einbruch) auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Die Finanz Informatik trifft keine Pflicht zum Abschluss solcher Versicherungen.
§11 Gefahr-, Umwelt- und Brandschutzanforderungen
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle sicherheits- und umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen aus den Richtlinien ROHS 2002/95/EG und WEEE 2002/96/EG und die daraus resultierenden nationalen Ausführungsgesetze sowie die Gefahrstoffverordnung und die dort in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, in der zum Zeitpunkt der Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen aktuellen Fassung zu beachten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Finanz Informatik grundsätzlich nur Waren oder Leistungen zu liefern, die frei von verbotenen Halogenen bzw. Halogenverbindungen sind. Ist der Vertragspartner hierzu nicht in der Lage, hat er die Finanz Informatik unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Sind gemäß der vertraglichen Vereinbarung Chemikalien oder Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung zu liefern, ist der Vertragspartner verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§14 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen.
(2) Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG Konformitätserklärung zu liefern, sowie mit einer CE Kennzeichnung zu versehen, soweit erforderlich. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen, sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt entsprechen.
§12 Datenschutz, Geheimhaltung, Datensicherheit
(1) Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer auf die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und Fernmeldegeheimnis (insbesondere die §§ 5, 43 BDSG, 88 TKG) hinzuweisen und zu verpflichten.
(2) Der Vertragspartner ist zur Vertraulichkeit über Betriebsgeheimnisse, Know-how und sonstiger vertraulicher Informationen verpflichtet, es sei denn, die vertraulichen Informationen sind allgemein bekannt oder werden ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Vertragspartner allgemein bekannt. Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages, soweit dies im Lichte der Berufsfreiheit der Mitarbeiter zumutbar ist. Soweit sich Prüfungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuständigen Sparkassenaufsichtsbehörden der Länder oder von diesen beauftragter Stellen (regionale Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände) auf Waren oder Leistungen erstrecken, die von dem Vertragspartner geliefert oder erbracht worden sind oder mit solchen Waren oder Leistungen im Zusammenhang stehen, wird der Vertragspartner diese Prüfungen im Rahmen des Erforderlichen und ihm Zumutbaren dulden und angemessen unterstützen.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die jeweils aktuellen Bestimmungen über die Datensicherheit sowie die innerbetrieblichen Anordnungen der Finanz Informatik zu beachten. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und etwa von ihm beauftragten Subunternehmern auferlegen. Der Vertragspartner darf nur vertrauenswürdige, namentlich ihm bekannte Mitarbeiter einsetzen.
(4) In der Finanz Informatik besteht ein striktes Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Willenserklärungen bedürfen der Schriftform. Willenserklärungen, die telekommunikativ übermittelt werden (insbesondere E-Mails), erfüllen die Schriftform nicht. . Die elektronische Form ist zur Erfüllung der Schriftform nur ausreichend, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde
(2) Die Finanz Informatik kann Rechte und Pflichten aus unter Einbezug dieser AGB Einkauf geschlossenen Verträgen mit dem Vertragspartner auf Dritte übertragen. Einer Übertragung von Pflichten kann der Vertragspartner nach Anzeige aus wichtigem Grund widersprechen. Der Widerspruch ist unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen zu erklären. Vertragliche Verbote der Abtretung von Forderungen der Finanz Informatik gegenüber dem Vertragspartner werden von der Finanz Informatik nicht akzeptiert; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Abtretung von Forderungen gegen die Finanz Informatik bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Finanz Informatik.
(4) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für Leistungs- und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit sie auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Der Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden Ansprüche unterliegen unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) dem deutschen Recht .
(6) Gerichtsstand ist Frankfurt. Ist für den Erfüllungsort ein anderes Gericht örtlich zuständig, ist die Finanz Informatik berechtigt, ihre Ansprüche auch bei diesem Gericht geltend zu machen. Ferner ist die Finanz Informatik berechtigt, bei dem für den Geschäftssitz des Vertragspartners zuständigen Gericht Klage zu erheben.
